Wer eine Wohnung mietet, erhält mit der Übergabe der Schlüssel das alleinige Recht, die Räume zu nutzen. Viele Mieter fragen sich deshalb, ob der Vermieter einen Ersatzschlüssel behalten darf. Die klare Antwort lautet: Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mieters. Ohne Einverständnis darf der Vermieter keinen Wohnungsschlüssel zurückbehalten und die Wohnung erst recht nicht eigenmächtig betreten.
Hier sind unsere meistverkauften Kategorien von Haustürschlössern, die wir im Angebot haben.
Alle Kategorien für Türschlösser
Türschlösser mit Fingerabdruck-Scanner
Schlösser mit Tastenfeld und Code-Eingabe
Schlösser mit WLAN- oder Bluetooth-Funktion
Schlösser für Tore und Gartenhäuser
Schlauchanschlüsse online kaufen
.
Darf der Vermieter einen Ersatzschlüssel behalten?
Grundsätzlich muss der Vermieter dem Mieter sämtliche vorhandenen Schlüssel zur Wohnung übergeben. Dazu zählen Haustürschlüssel, Wohnungsschlüssel, Kellerschlüssel, Briefkastenschlüssel sowie Schlüssel für Nebenräume oder Gemeinschaftsflächen. Mit Beginn des Mietverhältnisses besitzt der Mieter das Hausrecht in seiner Wohnung. Er entscheidet daher allein, wer Zugang zu den Räumen erhält.
Ein Ersatzschlüssel beim Vermieter ist nur zulässig, wenn der Mieter damit ausdrücklich einverstanden ist. Diese Zustimmung sollte am besten schriftlich festgehalten werden, etwa im Übergabeprotokoll. Der Mieter kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen und die Herausgabe des Schlüssels verlangen. Behält der Vermieter einen Schlüssel ohne Zustimmung ein, kann der Mieter die sofortige Rückgabe fordern.
Auch bei einem verlorenen Schlüssel darf der Vermieter nicht einfach einen weiteren Schlüssel behalten. Er muss den Ersatzschlüssel an den Mieter aushändigen. Besteht wegen einer Schließanlage ein Sicherheitsrisiko, kann ein Austausch der Schließzylinder erforderlich sein. Ob der Mieter die Kosten tragen muss, hängt davon ab, ob er den Verlust verschuldet hat und ob tatsächlich eine konkrete Missbrauchsgefahr besteht.
Wann darf der Vermieter die Wohnung betreten?
Der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Anlass und nicht unangekündigt betreten. Auch ein vorhandener Ersatzschlüssel berechtigt ihn nicht zum Zutritt. Das Hausrecht liegt während der Mietzeit beim Mieter. Ein eigenmächtiges Betreten kann eine Verletzung der Privatsphäre darstellen und rechtliche Folgen haben.
Ein Besichtigungsrecht kann bestehen, wenn ein konkreter sachlicher Grund vorliegt. Dazu gehören notwendige Reparaturen, die Ablesung von Verbrauchswerten, die Prüfung gemeldeter Mängel oder die Vorbereitung einer Neuvermietung nach einer Kündigung. Der Vermieter muss den Termin jedoch rechtzeitig ankündigen und mit dem Mieter abstimmen. Üblich ist eine Vorlaufzeit von mehreren Tagen, sofern kein dringender Ausnahmefall vorliegt.
Nur bei einem echten Notfall darf der Vermieter die Wohnung ohne vorherige Zustimmung betreten oder betreten lassen. Das kann etwa bei einem Wasserrohrbruch, einem Brand, starkem Gasgeruch oder einer anderen unmittelbaren Gefahr für Menschen und Gebäude der Fall sein. Ein bloßer Verdacht, Neugier oder die Sorge um Ordnung in der Wohnung reichen nicht aus. Mieter sollten Zutrittsabsprachen stets schriftlich bestätigen und klar festlegen, wer wann Zugang erhält.
Ein Vermieter darf einen Ersatzschlüssel nur mit Ihrer eindeutigen Zustimmung behalten. Selbst dann darf er die Wohnung nicht nach Belieben betreten. Halten Sie Schlüsselübergaben, Einwilligungen und Zutrittstermine schriftlich fest. So schützen Sie Ihr Hausrecht, vermeiden Streitigkeiten und schaffen klare Verhältnisse für beide Seiten.
